Unsere Satzung
_____________________________________________________

§1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen MGsingt.de MGV Liederkranz Neuwerk. Beide Namensteile können unabhängig voneinander verwendet werden. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist Mitglied im Deutschen Chorverband.


§2   Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§3   Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitglieder, sowie aus Ehrenmitglieder.

Singendes Mitglied kann jede männliche, stimmbegabte Person werden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Die Aufnahme in den Verein kann beim Vorstand schriftlich oder mündlich beantragt werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.


§4   Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.

Jedes singende Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten und zwar bis Ende des Kalenderjahres.


§5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monates, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Rückständige Beiträge sind bis zum Ende des Austrittsmonates zu zahlen.

Der Ausschluss erfolgt bei

  1. grober Verletzung der Vereinsinteressen,
  2. fehlender Beiträge von mehr als 12 Monaten,
  3. unentschuldigtes Fehlen bei Chorproben von mehr 
    als drei Monaten.

Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monates Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten.


§6   Verwendung von Finanzmitteln

Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen alleine den beschriebenen Zwecken des Vereins.

Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.


§7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand. 


§8   Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den 1. Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle singenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der 
    Jahresabrechnung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 
    zwei Jahren,
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  6. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung 
    des Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. Entscheidung über die Berufung nach §3 und §5,
  9. Beschlussfassung der Geschäftsordnung. 

Jedem singenden Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Jedes anwesende Mitglied muss sich in die Anwesenheitsliste eintragen.


§9   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem erweiterten Vorstand. 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende,
  2. der 1. Schriftführer,
  3. der 1. Kassierer. 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der 2. Vorsitzende,
  2. der 2. Kassierer,
  3. der 2. Schriftführer,
  4. der 1. Notenwart,
  5. der 2. Notenwart,
  6. zwei Beisitzer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Chorleiter wird durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

Alle Mitglieder des Vorstandes sind für Geschäfte, Zusagen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem MGV "Liederkranz" 1867 Mönchengladbach-Neuwerk e.V. und dem Förderkreis "Musikalisches Neuwerk" e.V. Mönchengladbach von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§10   Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§11   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel (3/4) der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an die Pfarrei Maria von den Aposteln Neuwerk und an die evangelische Kirchengemeinde im Karl-Immer-Haus mit der Maßgabe, dass diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Inventare, z.B. die Fahnen, Urkunden, Protokolle, Kassenbücher und sonstiges Archivmaterial gehen zur Aufbewahrung in den Besitz der Neuwerker Heimatfreunde e.V. über.


§12   Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29.04./19.06.2000 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten.

Sie wurde auf der Mitgliederversammlung vom 16.11.2012 um den letzten Absatz des § 9 erweitert.

Auf der Mitgliederversammlung am 21.11.2014 erfolgte die Anpassung des § 11 an die zwischenzeitlich geänderten Gegebenheiten im Neuwerker Pfarrgemeindewesen.

Auf der Mitgliederversammlung vom 18.11.2016 wurde § 1 in seiner jetzigen Form verabschiedet und trat am gleichen Tag in Kraft.