§1 Name
und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen
MGsingt.de MGV Liederkranz Neuwerk. Beide
Namensteile können unabhängig voneinander verwendet
werden. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach
und ist Mitglied im Deutschen Chorverband.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben
bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei in den
Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes
geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.
§3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden
und fördernden Mitglieder, sowie aus Ehrenmitglieder.
Singendes Mitglied kann jede männliche,
stimmbegabte Person werden.
Förderndes Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will,
ohne selbst zu singen.
Ehrenmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ernannt.
Die Aufnahme in den Verein kann
beim Vorstand schriftlich oder mündlich beantragt
werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das
Mitglied die Satzung an.
§4
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen
des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder
außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.
Jedes singende Mitglied ist verpflichtet,
den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag pünktlich zu entrichten und zwar bis Ende
des Kalenderjahres.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet
- durch
freiwilligen Austritt,
- durch
Tod,
- durch
Ausschluss.
Der freiwillige Austritt
erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet
mit Ablauf des Monates, in dem die Erklärung abgegeben
wurde. Rückständige Beiträge sind bis zum Ende des
Austrittsmonates zu zahlen.
Der Ausschluss
erfolgt bei
- grober
Verletzung der Vereinsinteressen,
- fehlender
Beiträge von mehr als 12 Monaten,
- unentschuldigtes
Fehlen bei Chorproben von mehr
als drei Monaten.
Der Ausschluss wird
dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen den
Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monates
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten.
§6
Verwendung von Finanzmitteln
Mitgliederbeiträge und andere
Zuwendungen dienen alleine den beschriebenen Zwecken
des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck
zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene
Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder,
noch an andere Personen gewährt werden.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
- die
Mitgliederversammlung,
- der
Vorstand.
§8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen,
im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der
singenden Mitglieder dies beantragt.
Eine
Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der
Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit
gefasst und durch den 1. Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle singenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung,
Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme
des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung
des Vorstandes,
- Wahl
des Vorstandes,
- Wahl
von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer
von
zwei Jahren,
- Festsetzung
des Mitgliederbeitrages,
- Genehmigung
der Jahresabrechnung und Entlastung
des Vorstandes,
- Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung
über die Berufung nach §3 und §5,
- Beschlussfassung
der Geschäftsordnung.
Jedem singenden Mitglied steht
das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge
sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
und begründet beim Vorstand einzureichen. Jedes
anwesende Mitglied muss sich in die Anwesenheitsliste
eintragen.
§9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem
geschäftsführenden Vorstand,
- dem
erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand
gehören an:
- der
1. Vorsitzende,
- der
1. Schriftführer,
- der
1. Kassierer.
Dem erweiterten Vorstand gehören
an:
- der
2. Vorsitzende,
- der
2. Kassierer,
- der
2. Schriftführer,
- der
1. Notenwart,
- der
2. Notenwart,
- zwei
Beisitzer.
Der geschäftsführende Vorstand
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied
ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird
auf zwei Jahre gewählt.
Der Chorleiter wird
durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden
schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer
zu unterzeichnen.
Alle Mitglieder des Vorstandes
sind für Geschäfte, Zusagen und sonstige Vereinbarungen
zwischen dem MGV "Liederkranz" 1867 Mönchengladbach-Neuwerk
e.V. und dem Förderkreis "Musikalisches Neuwerk"
e.V. Mönchengladbach von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
§10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel
(3/4) der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen
werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
der Körperschaft zu gleichen Teilen an die Pfarrei
Maria von den Aposteln Neuwerk und an die evangelische
Kirchengemeinde im Karl-Immer-Haus mit der Maßgabe,
dass diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden haben.
Inventare, z.B. die
Fahnen, Urkunden, Protokolle, Kassenbücher und sonstiges
Archivmaterial gehen zur Aufbewahrung in den Besitz
der Neuwerker Heimatfreunde e.V. über.
§12
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung
vom 29.04./19.06.2000 beschlossen worden und mit
gleichem Tage in Kraft getreten.
Sie wurde
auf der Mitgliederversammlung vom 16.11.2012 um
den letzten Absatz des § 9 erweitert.
Auf
der Mitgliederversammlung am 21.11.2014 erfolgte
die Anpassung des § 11 an die zwischenzeitlich geänderten
Gegebenheiten im Neuwerker Pfarrgemeindewesen.
Auf der Mitgliederversammlung vom 18.11.2016
wurde § 1 in seiner jetzigen Form verabschiedet
und trat am gleichen Tag in Kraft.
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